Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benas Biopower GmbH

1 Geltungsbereich AGB / Zustandekommen von Verträgen / Export und Zwischenhandel

1.1

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Vertragsverhältnisse mit der Benas Biopower GmbH („Benas Biopower GmbH“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, Anwendung. Der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.2

Die Angebote von Benas Biopower GmbH sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung von Benas Biopower GmbH zustande. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angebote sind seitens der Benas Biopower GmbH für einen Zeitraum von einem Monat ab Zugang des Angebots verbindlich.

1.3

Der Auftraggeber sichert zu, Leistungen nicht als Verbraucher in Auftrag zu geben.

1.4

Benas Biopower GmbH bietet seine Produkte nur nach gesonderter Vereinbarung an Zwischenhändler zum Weiterverkauf an. Der Kunde verpflichtet sich mitzuteilen, wenn er einen Weiterverkauf der Produkte beabsichtigt. Der Weiterverkauf nach einer Verarbeitung ist hiervon nicht betroffen.

1.5

Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt die Produkte von Benas Biopower GmbH als solche oder als Bestandteil von anderen Produkten in die Vereinigten Staaten von Amerika zu liefern oder an Dritte zu liefern, die einen solchen Export beabsichtigen. Der Kunde wird seine eigenen Kunden entsprechend verpflichten und auch diese zur Weitergabe der Verpflichtung verpflichten, soweit dies rechtlich zulässig sein sollte. Die Produkte werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht für den Markt in den Vereinigten Staaten hergestellt und entsprechen keinen dort geltenden Normen oder Vorschriften. Ebenfalls untersagt ist ein Export in Länder gegen die Exportbeschränkungen hinsichtlich der Produkte durch die Europäische Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder die Bundesrepublik Deutschland verhängt wurden.

2 Leistungsgegenstand, Muster- und Testbestellungen

2.1

Angaben der Benas Biopower GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Produktionsbedingte Maß- bzw. Mengenabweichungen im handelsüblichen Rahmen von bis zu 10% sind zulässig; bei individuellen Produkten werden auch im Produktblatt spezielle Toleranzen angegeben, die den Angaben hier vorgehen. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Umschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Bestandteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.2

Die Weitergabe von Angeboten von Benas Biopower GmbH an Dritte, insbesondere zum Zweck des Weiterverkaufs, sowie die Weitergabe von Angeboten an Wettbewerber ist ausdrücklich untersagt.

Etwaige Urheberrechte an Konzepten, Zeichnungen, Abbildungen etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.3

Soweit Benas Biopower GmbH kostenlos Muster zu Testzwecken zur Verfügung stellt, so gilt die eingeschränkte Haftung der §§ 521, 523, 524 BGB.

2.4

Benas Biopower GmbH bietet Neukunden regelmäßig zu individuell vereinbarten Konditionen Testläufe mit Produkten von Benas Biopower GmbH zur Überprüfung der Eignung der Produkte für den eigenen Verwendungszweck an. In diesem Fall werden eine oder mehrere Produktvarianten zur Verfügung gestellt, damit der Kunde in der Lage ist, selbst zu prüfen, ob die jeweiligen Produkte den eigenen Anforderungen entsprechen. Die Gewährleistung beschränkt sich in diesem Fall allein auf die im jeweiligen Produktblatt vorgesehenen technischen Daten.

Die Verwendbarkeit der Produkte für einen bestimmten Zweck ist durch den Kunden selbst zu prüfen.

2.5

Die im Produktblatt vorgesehenen Eigenschaften können nach Gefahrübergang nur gewährleistet werden, soweit die Produkte vom Kunden entsprechend der Sicherheits- und Benutzungshinweise zu den jeweiligen Produkten verwendet werden.

2.6

Der Kunde hat die Einhaltung der Sicherheits- und Benutzungshinweise zu dokumentieren bzw. dokumentierte Prozesse zu schaffen, die eine Einhaltung gewährleisten.

2.7

Der Kunde hat die Ergebnisse einer solchen gemeinsam vereinbarten Testphase zu dokumentieren und Benas Biopower GmbH zur Verfügung zu stellen. Benas Biopower GmbH ist unter Wahrung der Betriebsgeheimnisse des Kunden, die Ergebnisse zu eigenen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Beratung anderer Kunden und zur eigenen Produktfortentwicklung zu verwenden.

2.8

Soweit der Kunde im Rahmen einer Testphase die Tauglichkeit eines bestimmten Produktes für seine Zwecke festgestellt hat, bezieht sich die Gewährleistung seitens Benas Biopower GmbH allein auf die Einhaltung der technischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes, wie es bei der Teststellung sie bei der Teststellung gegeben waren. Benas Biopower GmbH ist nicht verpflichtet, eigene Tests im Hinblick auf die Tauglichkeit der Produkte zu einem bestimmten Zweck anzustellen oder diese zu überprüfen.

2.9

Soweit nicht anders vereinbart, werden die Produkte, die für eine Testphase zur Verfügung gestellt werden, nach den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preisen von Benas Biopower GmbH in Rechnung gestellt.

Etwaige darüberhinausgehende Kosten z.B. für eine konkrete Projektberatung werden nach Personentagen abgerechnet.

2.10

Änderungswünsche des Kunden sind nach Anlauf der Produktion nicht mehr möglich. Zwischen Auftragsbestätigung und Anlauf der Produktion sind Änderungswünsche des Kunden mit Zustimmung von Benas Biopower GmbH möglich; etwaige bereits getätigte Aufwendungen seitens Benas Biopower GmbH sind durch den Kunden zu tragen, soweit dieser nach Mitteilung der Aufwendungen den Änderungswunsch aufrechterhält.

3 Zahlung, Preise und Versandkosten

3.1

Sämtliche Preisangaben verstehen sich mangels anderer Darstellung als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und enthalten weder Versand noch Versicherung, ebenfalls nicht Verpackungs- und Lizenzgebühren für Serviceverpackungen.

3.2

Die Waren sind ab Werk bzw. Lager von Benas Biopower GmbH je nach Angebot durch den Kunden abzuholen. Eine Versendung erfolgt nur nach individueller Vereinbarung, die Kosten des Versands und etwaiger Versicherungen trägt mangels anderer Vereinbarung der Kunde.

3.3

Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware in Verzug, so ist Benas Biopower GmbH berechtigt die Kosten für Versicherung und Lagerung der Ware beim Kunden geltend zu machen. Die Versicherungskosten werden anteilig auf die Gesamtlagerfläche und -dauer umgelegt. Pro Woche fallen Lagerkosten gemäß des vereinbarten Preises für die Lagerung der Ware je Kubikmeter oder laufenden Meter an.

3.4

Soweit nicht anders vereinbart ist die Hälfte des vereinbarten Warenpreises bei Bestellung und die Hälfte bei Abholung innerhalb von 14 Tage ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Nebenleistungen und Kosten sind entsprechend zahlbar.

3.5

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie die Aufrechnung ist nur mit bzw. wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zulässig.

3.6

Auf Aufforderung stellt der Kunde steuerliche Nachweise (z.B. Gelangensbestätigung) zur Verfügung, um der Benas Biopower GmbH den Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen zu ermöglichen. Soweit der Kunde dem nicht nachkommt, hat er die Umsatzsteuer nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung in voller Höhe zu entrichten.

3.7

Soweit zwischen einer einmaligen Bestellung und der Lieferung mehr als 3 Monate Zeitablauf vorgesehene ist, ist Benas Biopower GmbH berechtigt, durch einseitige Erklärung den Verkaufspreis um die Kostensteigerung beim Rohstoffeinkauf bzw. der Produktionskosten, einschließlich der Energiepreise, seit Bestellung bzw. Abschluss des Dauerlieferverhältnisses anzuheben, soweit mindestens eine Teuerung von 20% (netto) im Bezug auf die Kostensituation bei Bestellung eingetreten ist. Der Kunde kann eine Bestätigung eines Steuerberaters im Hinblick auf die anteilige Kostensteigerung verlangen. Soweit die Preissteigerung mehr als 30% beträgt, kann der Kunde die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme von Feiertagen in Brandenburg) stornieren. Im Fall einer Kettenbestellung oder eines Dauerbezugsvertrages mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten, steht Benas Biopower GmbH das gleiche Recht zu; der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen, die später als 3 Monate nach der Mitteilung der Kostensteigerung durch Benas Biopower GmbH liegen, mit Wirkung für die Zukunft zu stornieren.

4 Herstellung und Lieferung

4.1

In Angeboten genannte Lieferzeiträume konkretisieren sich erst durch entsprechende Terminzusage durch Benas Biopower GmbH nach Abschluss des Vertrages, es sei denn eine Auftragsbestätigung enthält ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin.

4.2

Benas Biopower GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit die eigenen Zulieferer mit der Lieferung von notwendigen Bestandteilen mehr als 30 in Verzug geraten; gleiches gilt im Fall von einer Behinderung der Herstellung durch höhere Gewalt, Streik oder Blockaden. Ein entsprechender Lieferverzug von Zulieferern der Benas Biopower GmbH führt nicht zum Verzug der Benas Biopower GmbH gegenüber dem Auftraggeber, soweit die Benas Biopower GmbH selbst ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und den Lieferverzug nicht selbst verschuldet hat. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist im Fall des Rücktritts der Benas Biopower GmbH ausgeschlossen, soweit die Benas Biopower GmbH den Lieferverzug nicht selbst verschuldet oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Soweit lediglich eine Teilleistung betroffen ist und der Auftraggeber mitteilt, dass er an der Restleistung weiterhin ein entsprechendes Leistungsinteresse hat, ist das Rücktrittsrecht auf die nicht mögliche Teilleistung beschränkt.

4.3

Benas Biopower GmbH ist berechtigt von der Leistungsbeschreibung aus Gründen der Eigenbelieferung oder der technischen oder rechtlichen Entwicklung insbesondere im Hinblick auf die verwendete Produktionsmittel oder technische Standards abzuweichen, soweit dies nicht zu einer Einschränkung der vertraglich geschuldeten Funktionen führt und dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

4.4

Die Produkte werden individuell nach den Anforderungen des jeweiligen Kunden produziert.

4.5

Soweit Benas Biopower GmbH feststellt, dass die Bestellung Unklarheiten enthält, kann Benas Biopower GmbH, eine verbindliche Klarstellung vom Kunden innerhalb von einem Werktag verlangen. Erfolgt eine spätere Antwort des Kunden, verschieben sich Produktions- und Liefertermine entsprechend.

4.6

Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works) gemäß Incoterms 2020 ab Werk oder Lager von Benas Biopower GmbH, je nach Absprache der Parteien.

4.7

Benas Biopower GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

5 Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten

5.1

Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich die Benas Biopower GmbH bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware als Bestandteil anderer Produkte (soweit der Kunde nicht durch Verarbeitung Eigentum erwirbt) durch den Kunden gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart: Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware als Bestandteil anderer Produkte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) an die Benas Biopower GmbH ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Benas Biopower GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Benas Biopower GmbH wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Fall des Zahlungsverzugs ist Benas Biopower GmbH berechtigt die Forderungen selbst einzuziehen und die Einzugsberechtigung des Kunden zu widerrufen. Darüber hinaus ist Benas Biopower GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware im Verzugsfall wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme oder Rückforderung von Produkten liegt keine Kündigung und kein Rücktritt, soweit dieser nicht Ausdrücklich erklärt wird, sondern lediglich die Sicherung bzw. Verwertung von Sicherheiten.

5.2

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Produkte zu deren vollem Wert. Diese Vorgänge erfolgen im Innenverhältnis für Benas Biopower GmbH, so dass Benas Biopower GmbH als der alleinige Eigentümer der Produkte gilt. Bleibt bei einem solchen Vorgang das Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwirbt Benas Biopower GmbH Miteigentum im Werthältnis des objektiven Wertes der betroffenen Waren zueinander. Soweit das Eigentum durch den Vorgang erlischt, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Erzeugnis im Umfang des Rechnungswertes der gelieferten Ware und verwahrt dieses Erzeugnis unentgeltlich.

5.3

Soweit der Wert der Produkte bzw. die zur Sicherheit abgetretenden Forderungen die Forderungen der Benas Biopower GmbH nachhaltig um mehr als 30 % übersteigt, wird Benas Biopower GmbH auf Verlangen die Kaufsachen bzw. Anteilige Forderungen insoweit freigeben, als dies zur Beseitigung einer Übersicherung erforderlich ist.

5.4

Benas Biopower GmbH ist im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt Lieferungen aus dem gesamten Geschäftsverhältnis zurückzuhalten. Im Fall der Gefährdung des Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit ist Benas Biopower GmbH ebenfalls zur Leistungsverweigerung bis zur Leistung oder Stellung angemessener Sicherheiten berechtigt.

5.5

Der Kunde ist verpflichtet, Benas Biopower GmbH unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten und sämtliche für die Weiterverfolgung der Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Dies gilt auch für den Fall einer Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums durch sonstige Maßnahmen Dritter.

6 Gewährleistung

6.1

Die gesetzliche Gewährleistung ist auf ein Jahr nach Abholung/Gefahrübergang hinsichtlich der Ware beschränkt. Der Rückgriff in der Lieferkette bei Verbraucherprodukten nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

6.2

Soweit es sich bei dem Produkt um einen Baustoff für ein Bauwerk handelt, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

6.3

Benas Biopower GmbH steht im Gewährleistungsfall das Wahlrecht zu, ob eine Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt.

6.4

Der Nacherfüllungsanspruch des Kunden umfasst weder Ausbau der mangelhaften Sache noch Einbau der neuen mangelfreien Sache, wenn Ein- und Ausbau nicht zu Beginn von Benas Biopower GmbH geschuldet war. Dies gilt ebenso für Kosten des Ein- bzw. Ausbaus der mangelhaften bzw. neuen Sache.

6.5

Der Kunde hat die Ware bei Abholung bzw. bei Anlieferung darauf zu prüfen, ob die Verpackung äußerlich unversehrt ist. Erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen, soweit ohne Beschädigung der Verpackung ersichtlich, sind dem Transporteur bzw. den Mitarbeitern von Benas Biopower GmbH bzw. des Lagers gegenüber nachweisbar zu rügen.

6.6

Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, ist die Ware unverzüglich gemäß den Vorschriften in § 377 HGB auf Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen oder Mängel unverzüglich in Textform geltend zu machen. Geht die Anzeige nicht innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Ware bei Benas Biopower GmbH ein, so gilt die gelieferte Ware im Hinblick auf offenkundige Mängel als genehmigt. Zeigt sich später ein verdeckter Mangel, so ist dieser ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.

6.7

Der Kunde hat die Waren insbesondere im Hinblick auf die spezifische Dichte, Luftdurchlässigkeit, und Flächengewicht zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren.

6.8

Rügt der Kunde einen Mangel und stellt sich später heraus, dass entgegen der Rüge kein Mangel vorlag, hat der Kunde die Kosten der Prüfung und Arbeiten seitens Benas Biopower GmbH zu tragen, soweit die Rüge des Kunden grob fahrlässig erfolgte.

6.9

Soweit der Kunde Mängel an einer Teillieferung rügt, ist Benas Biopower GmbH berechtigt, die weitere Produktion bis zur Klärung des Mangels auszusetzen. Benas Biopower GmbH wird die Mängelprüfung ohne schuldhaftes Zögern durchführen und der Kunde wird Benas Biopower GmbH hierbei angemessen durch Bereitstellung von Informationen zum Mangel unterstützen.

7 Sonstige Haftung

7.1

Die Benas Biopower GmbH haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich von der Benas Biopower GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Benas Biopower GmbH, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, haftet die Benas Biopower GmbH auch für Fahrlässigkeit.

7.2

Die Benas Biopower GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

7.3

Die Begrenzung der Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aufgrund von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie nach §§ 478, 479 BGB werden nicht beschränkt.

7.4

Für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5

Benas Biopower GmbH haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe seitens des Kunden oder Dritten hervorgerufen wurden. Dazu zählen u.a. das Nichtbeachten von Nutzungs und Sicherheitshinweisen, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, vermeidbare chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

8 Vereinbarungen zur Rücknahme von nicht system-beteiligungspflichtigen Verpackungen

gemäß § 15 Verpackungsgesetz

8.1

Vereinbarungzwischendem Verkäufer und dem Kunden

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellt der Verkäufer, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der von dem Verkäufer gelieferten restentleerten Verkaufsverpackungen, Um- und Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe, bei dem Kunden oder bei seinen Endkunden bzw. nachgeschalteten Dritten, die keine Endkunden sind, oder den Endkunden solcher nachgeschalteter Dritter sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Kunden. Die entstehenden Kosten für Abholung und Entsorgung sind durch den Kunden zu tragen. Werden die von Benas Biopower GmbH gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben, ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen, einschließlich Abholung vom Endkunden und/oder von nachgeschalteten Dritten, die keine Endkunden sind, oder von Endkunden solcher nachgeschalteter Dritter, verantwortlich.

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher handelt, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt, (Endkunde) beschränkt sich die Verpflichtung des Verkäufers gemäß Ziffer 1.1. auf solche Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Verkäufer im Sortiment führt.

8.2

Vereinbarung zur Rücknahme von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zwischendem Kunden und Dritten:

Gibt der Kunde die Produkte in den von dem Verkäufer gelieferten Verpackungen an Dritte weiter, ist der Kunde bei Abgabe an Vertreiber verpflichtet, folgende Regelung (Vertreiberklausel) vorabvertraglich mit den Vertreibern zu vereinbaren:

„Der Verkäufer stellt, um die Rücknahmeverpflichtung gemäß § 15 Verpackungsgesetz für sich und die ihm in der Lieferkette vorgeschalteten Vertreiber zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der von ihm gelieferten restentleerten Verkaufsverpackungen, Um-und Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe bei dem Kunden sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Kunden. Werden die gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben,ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen verantwortlich.“

Gibt der Kunde die Produkte in den von dem Verkäufer gelieferten Verpackungen an Endkunden weiter, ist der Kunde verpflichtet, folgende Regelung (Endkundenklausel) vorab vertraglich mit den Endkunden zu vereinbaren:

„Der Verkäufer stellt, um die Rücknahmeverpflichtung gemäß § 15 Verpackungsgesetz für sich und die ihm in der Lieferkette vorgeschalteten Vertreiber zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der von ihm gelieferten restentleerten Verkaufsverpackungen, Um-und Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe, die von solchen Waren stammen, die sich in dem Sortiment des Verkäufers befinden,bei dem Endkunden sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Endkunden. Werden die gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben, ist der Endkunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen verantwortlich.“

Diese Ziffer 2.2 gilt nicht, wenn es sich bei dem Endkunden um eine private Haushaltung handelt. Dem Kunden steht es – soweit rechtlich zulässig – frei, zusätzlich zu der Vertreiberklausel bzw. der Endkundenklausel mit seinem Kunden zu vereinbaren, dass dieser die Abhol- und Transportkosten zu tragen oder sich hieran zu beteiligen haben.

8.3

Weitergabeverpflichtung

Gibt der Kunde die Produkte in den von dem Verkäufer gelieferten Verpackungen an Dritte weiter, ist der Kunde zusätzlich zu der Verpflichtung gemäß Ziffer 2.1 verpflichtet.

Dritte sind vom Kunden zu verpflichten, die in 2.1 genannte Vertreiberklausel mit ihren Kunden, sofern diese keine Endkunden sind, zu vereinbaren bzw. wenn diese Dritten an sonstige Dritte, die keine Endkunden sind, abgeben, diese sonstigen Dritten mit entsprechender Pflicht zur Weitergabe dieser Pflichten an weitere nachgeschaltete Dritte zu verpflichten, die Vertreiberklausel mit ihrenKunden vorab zu vereinbaren. Durch die Auferlegung der Weitergabepflicht ist sicherzustellen, dass die Vertreiberklausel vorab mit sämtlichen nachfolgenden Vertreibern vereinbart wird. Dritte sind vom Kunden ebenfalls zu verpflichten, die in 2.2 genannte Endkundenklausel mit ihren Endkunden zu vereinbaren bzw. wenn diese Dritten an sonstige Dritte, die keine Endkunden sind, abgeben, diese sonstigen Dritten mit entsprechender Pflicht zur Weitergabe dieser Pflichten an weitere nachgeschaltete Dritte zu verpflichten, die Endkundenklausel mit ihren Endkunden vorab zu vereinbaren. Durch die Auferlegung der Weitergabepflicht ist sicherzustellen, dass der Dritte auf der letzten Händlerstufe, der letztlich an den Endkunden abgibt, die Endkundenklausel vorab mit seinen Endkunden vereinbart.

9 Kündigung

9.1

Soweit anwendbar ist das Kündigungsrecht nach §§ 651, 649 BGB ausgeschlossen.

9.2

Im Fall von Dauerlieferverhältnissen gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Dies gilt nicht, soweit Benas Biopower GmbH die Waren in Ansprache mit dem Kunden bereits vorproduziert hat; in diesem Fall ist die Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10 Urheberrechte / Nennung

10.1

Benas Biopower GmbH ist Inhaberin der Nutzungsrechte an etwaigen Texten, Bildern und Videos auf der eigenen Webseite sowie in veröffentlichtem Werbematerial und Angeboten. Dies gilt ebenfalls für von Benas Biopower GmbH erstellten Konzepten, Zeichnungen oder sonstigen Planungsmaterialien. Eine Nutzung, die über den Zweck der Werbung bzw. Projektumsetzung hinausgeht, insbesondere eine Vervielfältigung, bedarf einer vorherigen Zustimmung von Benas Biopower GmbH.

10.2

Eine Nennung von Benas Biopower GmbH im Zusammenhang mit Produkten des Kunden ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung zulässig.

11 Datenschutz / Geheimhaltung

11.1

Kundendaten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung bzw. im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung.

11.2

Der Kunde verpflichtet sich Angebote, Konzepte oder sonstige von Benas Biopower GmbH zur Verfügung gestellte Unterlagen, die sich auf den jeweiligen Vertrag oder dessen Anbahnung beziehen, Dritten nur zugänglich zu machen, soweit diese im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung Kenntnis hiervon haben müssen. Im Übrigen sind solche Unterlagen als vertrauliche Betriebsgeheimnisse der Benas Biopower GmbH zu behandeln.

12 Sonstiges

12.1

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

12.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, der Sitz der Benas Biopower GmbH, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

12.3

Gleiches gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

12.4

Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(Stand:09/2021)

BENAS Biogasanlage GmbH, BENAS Biopower GmbH, Jürgen Heitmann Landwirtschaft, Jeggau Agrar GmbH, Am Schnabel GmbH, Danrinahof GmbH, Altmark Mast GmbH und die NawaRo-Trading GbR sind Teil der
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Adresse:
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27880 Ottersberg

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